Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt aktualisiert: September 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartnerin

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen Zürigarte, Inhaber Gabriel Buchmüller, 8135 Langnau am Albis (nachfolgend «Zürigarte», «wir»), und der Kundin oder dem Kunden (nachfolgend «Kundin»), die oder der unsere Vermittlungs-, Beratungs- oder Planungsleistungen in Anspruch nimmt.

1.2 Sie gelten für jede Inanspruchnahme unserer Leistungen, unabhängig davon, wie der Kontakt zustande gekommen ist — über das Kontaktformular auf zuerigarte.ch, per E-Mail, telefonisch, mündlich vor Ort oder über Dritte.

1.3 Diese AGB regeln nicht den Werkvertrag über die Gartenbauarbeiten. Für diesen gelten ausschliesslich die Offerte und die Vertragsbedingungen des Partnerunternehmens (Ziffer 6).

1.4 Abweichende Bedingungen der Kundin werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Was Zürigarte leistet — und was nicht

2.1 Vermittlung. Wir nehmen Ihr Vorhaben auf, klären den Bedarf, besichtigen auf Wunsch das Grundstück und vermitteln das Projekt an ein oder mehrere geeignete Partnerunternehmen. Gegenstand können insbesondere sein: Gartenunterhalt, Gartenumgestaltungen, Neubauten von Aussenanlagen, Terrassen und Sitzplätze, Pflästerungen, Natursteinarbeiten, Mauern, Bepflanzungen, Bewässerungsanlagen sowie weitere Garten- und Landschaftsbauarbeiten.

2.2 Rechtsnatur. Die Vermittlung ist ein Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 ff. OR. Wir schulden Ihnen keinen bestimmten Erfolg — insbesondere weder das Zustandekommen eines Vertrags mit einem Partnerunternehmen noch einen bestimmten Preis, einen bestimmten Termin oder eine bestimmte Anzahl Offerten.

2.3 Ausdrücklich nicht geschuldet. Zürigarte übernimmt nicht:

  • die Ausführung der Gartenbauarbeiten,
  • die Bauleitung, Bauaufsicht oder Koordination auf der Baustelle, sofern hierüber nicht ausdrücklich und schriftlich ein eigener Vertrag nach Ziffer 7 geschlossen wurde,
  • die Gewährleistung, Anwachsgarantie oder Mängelbehebung am Werk,
  • die Einhaltung der für die Ausführung geltenden gesetzlichen, behördlichen und normativen Vorschriften,
  • die Rechnungstellung für die Gartenbauarbeiten,
  • die Beschaffung von Bewilligungen.

Diese Pflichten liegen beim Partnerunternehmen.

2.4 Darstellung auf der Website. Referenzprojekte, Bildmaterial und Leistungsbeschriebe auf zuerigarte.ch zeigen Projekte, die von Zürigarte begleitet und durch Partnerunternehmen ausgeführt wurden. Sie sind Anschauungsmaterial und keine Zusicherung einer bestimmten Beschaffenheit, eines Preises oder einer Ausführung durch eine bestimmte Person.

3. Zustandekommen des Vermittlungsverhältnisses

3.1 Das Vermittlungsverhältnis kommt zustande, sobald Sie uns ein Vorhaben melden und wir mit der Bearbeitung beginnen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich; eine mündliche oder telefonische Beauftragung genügt.

3.2 Wir bestätigen die Aufnahme des Vorhabens in Textform (E-Mail genügt) und legen diese AGB bei. Widerspricht die Kundin dieser Bestätigung nicht innert 5 Werktagen, gilt ihr Inhalt als vereinbart.

3.3 Es besteht keine Exklusivität. Sie dürfen jederzeit selbst Unternehmen anfragen oder weitere Vermittler beiziehen. Wir dürfen für weitere Kundinnen und weitere Partnerunternehmen tätig sein.

3.4 Sie können das Vermittlungsverhältnis jederzeit formlos beenden. Bereits erbrachte kostenpflichtige Eigenleistungen nach Ziffer 7 bleiben geschuldet.

4. Kosten und Entschädigung

4.1 Für Sie kostenlos. Die Vermittlung, das Erstgespräch und eine erste Besichtigung vor Ort sind für Sie unentgeltlich. Wir stellen Ihnen dafür keine Provision, keine Vermittlungsgebühr und keine Aufwandpauschale in Rechnung.

4.2 Offenlegung: wir werden vom Partnerunternehmen bezahlt. Kommt aufgrund unserer Vermittlung ein Vertrag zwischen Ihnen und einem Partnerunternehmen zustande, erhalten wir vom Partnerunternehmen eine erfolgsabhängige Provision. Sie wird auf dem Netto-Auftragswert Ihres Projekts berechnet und sinkt mit steigendem Auftragswert. Diese Entschädigung ist unsere einzige Einnahmequelle aus der Vermittlung. Wir legen sie hier offen, damit Sie unsere Empfehlung richtig einordnen können; auf Anfrage nennen wir Ihnen den auf Ihr Projekt anwendbaren Ansatz.

4.3 Keine Verteuerung zugesichert — aber transparent. Die Provision ist Teil der Kalkulation des Partnerunternehmens. Wir sichern nicht zu, dass ein vermitteltes Angebot günstiger ist als ein selbst eingeholtes. Es steht Ihnen frei, Vergleichsofferten einzuholen.

4.4 Kostenpflichtige Eigenleistungen nach Ziffer 7 rechnen wir separat und ausschliesslich aufgrund einer vorgängigen schriftlichen Offerte ab.

5. Auswahl der Partnerunternehmen

5.1 Wir wählen Partnerunternehmen mit der Sorgfalt aus, die von einer Vermittlerin erwartet werden darf. Wir verlangen von jedem Partnerunternehmen insbesondere den Nachweis einer gültigen Betriebshaftpflichtversicherung, die Einhaltung der Sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie die fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Baukunde.

5.2 Wir prüfen die Offerte des Partnerunternehmens nicht auf ihre Angemessenheit und schulden keine Preis-, Bau- oder Rechtsberatung. Prüfen Sie Offerte, Leistungsverzeichnis und Vertragsbedingungen vor der Unterzeichnung selbst; ziehen Sie im Zweifel eine Fachperson bei.

5.3 Wir haften nicht dafür, dass ein Partnerunternehmen seine vertraglichen Pflichten Ihnen gegenüber erfüllt. Das Partnerunternehmen ist nicht unsere Hilfsperson, sondern Ihre Vertragspartnerin.

6. Ihr Vertrag mit dem Partnerunternehmen

Diese Ziffer ist ein Wegweiser, keine Vertragsgrundlage. Massgeblich ist allein, was Sie mit dem Partnerunternehmen vereinbaren.

6.1 Der Werkvertrag über die Gartenbauarbeiten kommt direkt zwischen Ihnen und dem Partnerunternehmen zustande. Sie entscheiden frei, ob und zu welchen Konditionen Sie eine Offerte annehmen.

6.2 Branchenübliche Grundlagen. Im Schweizer Garten- und Landschaftsbau stützen sich die Vertragsbedingungen der Unternehmen regelmässig auf die AGB-JardinSuisse und die Normen SIA 118, SIA 118/318 und SIA 318 sowie den Normpositionen-Katalog (NPK). Daraus ergeben sich typischerweise — aber nur, soweit im Einzelfall tatsächlich vereinbart:

Punkt Branchenüblich
Gültigkeit der Offerte 30 bis 90 Tage
Genauigkeit einer Richtpreisofferte ± 20 %, Detailofferte ± 10 %
Akontozahlung bei Vertragsschluss bis 30 % der Auftragssumme
Abschlagszahlungen bis 90 % des Werts der erbrachten Leistung
Rückbehalt bis Abnahme 5–10 % der Auftragssumme
Abnahme Bepflanzung unmittelbar nach Arbeitsende
Abnahme Rasen nach dem ersten Schnitt
Anwachsgarantie max. 2 Jahre, nur wenn dasselbe Unternehmen auch die Pflege erbringt
Verjährung Mängelrechte 2 Jahre für Pflegearbeiten, 5 Jahre für die übrigen Gärtnerwerke

6.3 Was branchenüblich von der Garantie ausgenommen ist. Elementarereignisse (Frost, Hagel, Hitze, Trockenheit, Hochwasser), Schädlings- und Krankheitsbefall, bauseits gelieferte Pflanzen und Materialien, Schäden durch Dritte oder Tiere, Unkrautaufkommen und Flugsamen bei Neuansaaten sowie Mängel aufgrund belasteter oder untauglicher Böden, die nicht vom Unternehmen geliefert wurden.

6.4 Widerrufsrecht. Wird der Werkvertrag bei Ihnen zu Hause oder in dessen unmittelbarer Umgebung abgeschlossen und beträgt die Leistung mehr als CHF 100, steht Ihnen gegenüber dem Partnerunternehmen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Art. 40a ff. OR zu. Es entfällt namentlich dann, wenn Sie die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht haben (Art. 40a Abs. 2 OR) — was bei einer Anfrage über unsere Website oder einem von Ihnen bestellten Besichtigungstermin regelmässig der Fall ist. Über das Widerrufsrecht belehrt Sie das Partnerunternehmen; wir schulden diese Belehrung nicht.

6.5 Mängel. Rügen Sie Mängel immer beim Partnerunternehmen und schriftlich. Wir nehmen Rückmeldungen gerne entgegen und leiten sie weiter, doch eine Meldung an Zürigarte wahrt keine Rüge- oder Verjährungsfrist.

7. Eigene Leistungen von Zürigarte

7.1 Über die Vermittlung hinaus können wir eigene Leistungen übernehmen, namentlich Gartenkonzept, Planung, Materialberatung, Ausschreibungs- und Offertvergleich sowie die Begleitung des Projekts. Solche Leistungen sind kostenpflichtig und kommen nur aufgrund einer vorgängigen schriftlichen Offerte zustande, die Umfang, Preis und Termine nennt.

7.2 Ohne eine solche Offerte schulden wir ausschliesslich die Vermittlungsleistung nach Ziffer 2 und erbringen keine kostenpflichtigen Eigenleistungen.

7.3 Nutzungsrechte an Planunterlagen. Von uns erstellte Konzepte, Pläne, Skizzen und Visualisierungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Danach dürfen Sie sie für das vereinbarte Projekt uneingeschränkt nutzen. Werden sie ohne Erteilung eines Auftrags weiterverwendet, stellen wir das vereinbarte Planungshonorar in Rechnung.

7.4 Beauftragen Sie uns mit Bauleitung oder Bauaufsicht, bedarf dies der Schriftform und einer gesonderten Vereinbarung. Ohne diese übernehmen wir weder Bauleitung noch Bauaufsicht (Ziffer 2.3).

8. Ihre Mitwirkung

8.1 Damit die Vermittlung funktioniert, geben Sie uns vollständige und zutreffende Angaben zum Vorhaben, zum Grundstück, zu bekannten Altlasten, Werkleitungen, Grenz- und Nachbarrechtsverhältnissen sowie zu Ihrem Budget.

8.2 Sie sorgen für die erforderlichen Zutrittsrechte für Besichtigungen und benennen eine Ansprechperson.

8.3 Unvollständige oder unzutreffende Angaben können zu unbrauchbaren Offerten führen. Die Folgen davon tragen wir nicht.

9. Haftung

9.1 Wir haften für Schäden, die wir zu vertreten haben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

9.2 Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf die Provision, die wir im betroffenen Projekt vereinnahmt haben, bei kostenpflichtigen Eigenleistungen nach Ziffer 7 auf das dafür vereinbarte Honorar.

9.3 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

9.4 Grenzen. Die Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten nicht für Schäden aus rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit und nicht für Personenschäden (Art. 100 Abs. 1 OR).

9.5 Keine Haftung für das Partnerunternehmen. Für Mängel, Verzug, Schäden oder Vertragsverletzungen des Partnerunternehmens haften wir nicht. Solche Ansprüche richten sich ausschliesslich gegen das Partnerunternehmen (Ziffer 5.3).

10. Daten

10.1 Verantwortliche Stelle für die Bearbeitung Ihrer Daten im Rahmen der Vermittlung ist Zürigarte, Gabriel Buchmüller, 8135 Langnau am Albis, gabriel@zuerigarte.ch.

10.2 Weitergabe an Partnerunternehmen. Um Ihr Vorhaben zu vermitteln, geben wir die dafür erforderlichen Daten an ein oder mehrere Partnerunternehmen weiter — namentlich Name, Adresse des Objekts, Kontaktdaten, Beschrieb des Vorhabens, Fotos und Ihre Budgetangaben. Ohne diese Weitergabe ist eine Vermittlung nicht möglich. Das Partnerunternehmen bearbeitet diese Daten ab Empfang als eigene verantwortliche Stelle und nach seiner eigenen Datenschutzerklärung.

10.3 Wir geben Ihre Daten nicht zu Werbezwecken an Dritte weiter und verkaufen sie nicht.

10.4 Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) können Sie jederzeit unter der Adresse in Ziffer 10.1 geltend machen.

11. Referenzen und Bildmaterial

11.1 Fotografien Ihres Projekts verwenden wir nur mit Ihrer vorgängigen Zustimmung für Referenzzwecke. Die Zustimmung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

11.2 Ohne Ihre gesonderte Zustimmung nennen wir weder Ihren Namen noch die Adresse des Objekts.

12. Änderungen dieser AGB

Wir können diese AGB anpassen. Massgeblich ist die Fassung, die bei Aufnahme Ihres Vorhabens gilt. Änderungen teilen wir laufenden Kundinnen in Textform mit; ohne Widerspruch innert 30 Tagen gelten sie als angenommen. Für den bereits geschlossenen Werkvertrag mit dem Partnerunternehmen haben Änderungen dieser AGB keine Wirkung.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Teilnichtigkeit. Ist eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die betroffene Bestimmung wird durch eine zulässige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13.2 Anwendbares Recht. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

13.3 Gerichtsstand. Gerichtsstand ist Horgen, Kanton Zürich. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten — insbesondere darf eine Konsumentin nach Art. 32 ZPO stets an ihrem Wohnsitz oder am Sitz von Zürigarte klagen, und diese Wahl kann ihr nicht zum Voraus entzogen werden.


Zürigarte · Gabriel Buchmüller · 8135 Langnau am Albis · Stand September 2026